Briefe sortieren im Büro, Tasche packen und los.

Manche sind mit dem Auto unterwegs, um Post oder Pakete auszuliefern, per Rad oder zu Fuß.

Für Briefdienstleister gilt außer der Datenschutzgrundverordnung außerdem das Postgesetz. Hier sind das Postgeheimnis und die Besonderheiten im Datenschutz geregelt.

Was ein Postdienstleister nicht darf:

  • die Briefe öffnen
  • Briefe oder Karte lesen.

Was er muss:

  • die Post genau an der angegebenen Empfängeradresse hinterlassen.
  • und hier wo immer möglich, im Briefkasten.

keinesfalls darf er ohne ausdrückliche Erlaubnis des Empfängers

  • die Briefe in den Briefkasten eines anderen ausliefern
  • in einem Stapel mit allen anderen Briefen der im gleichen Haus wohnenden Parteien offen im Hausflur ablegen.
  • oder gar entsorgen.

Was außerdem wichtig ist:

  • auszuliefernde Briefe nicht unbeaufsichtigt lassen
  • vor Diebstahl sichern
  • so aufzubewahren, dass Adressen und Absender nicht für Fremde einsehbar sind.

Eine Ausnahme gibt es, die dem Postdienstleister gestattet, Briefe zu öffnen:

Im Postgesetz heißt es:

1. bei entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen tariflicher Voraussetzungen zu prüfen,

2. den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern,

3. den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu ermitteln,

4. körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen.

Postgesetz Abschnitt 9 § 39,4