Der EU-Vertreter (Art. 27 Abs. 1)

Alle, die nach diesem „Marktortprinzp“ aus Art. 3 verpflichtet sind, sich an die EU DS-GVO zu halten, müssen einen EU-Vertreter schriftlich bestellen. Seine Aufgaben sind in etwa die gleichen, die hier bei uns der Datenschutzbeauftragte übernimmt.

Einen EU-Vertreter zu bestellen ist nicht nötig, wenn die Datenverarbeitung nur gelegentlich stattfindet, keine sensiblen Daten in größerem Umfang verarbeitet werden und Risiken für die Rechte und Pflichten einzelner Bürger unwahrscheinlich erscheinen.

Unternehmen wie Amazon und Facebook müssen einen solchen EU-Vertreter haben.