Darüber brauchte sich früher kaum jemand Gedanken zu machen. Damals waren die gängigen Medien, mit denen Informationen veröffentlicht wurden, Zeitungen, Radio und Fernsehen. Radio und Fernseher waren ziemlich flüchtige Medien. Wer nicht genau in dem Moment das Gerät eingeschaltet hatte, wenn eine Information gesendet wurde, den hat sie nicht erreicht. Und da es täglich neue Informationen gab, war auch das, was man hier mitbekommen hatte, schnell vergessen.
Die Zeitung war da schon etwas nachhaltiger. Schließlich kann man das, was schwarz auf weiß geschrieben steht, getrost nach Hause tragen, jedem zeigen, der es wissen möchte, aufbewahren und bei Bedarf immer noch einmal lesen, um sich die Information in Erinnerung zu rufen.

Aber selbst dann noch wird mit jeder Zeitung irgendwann nur noch Fisch eingewickelt oder der Ofen angeheizt. Denn nichts ist so alt wie die Zeitung von gestern.

In Zeiten des Internets sieht es da schon etwas anders aus. Das Internet vergisst nichts. Hier sind die Informationen so lange jederzeit abrufbar, bis derjenige, der den Zugangscode hat, die Informationen dort entfernt.

Der Art. 17 EU DS-GVO regelt das Recht auf Vergessenwerden.
Danach müssen Daten gelöscht werden

  • sobald sie nicht mehr benötigt werden
  • wenn die Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen wird und es sonst keine Rechtsgrundlage gibt
  • wenn die Daten von vornherein unrechtmäßig verarbeitet wurden
  • wenn eine Rechtspflicht zum Löschen nach einem anderen Gesetz besteht.

Freie Meinungsäußerung und öffentliche Gesundheit

Ein Recht auf Vergessen besteht allerdings nicht, wenn

  • das Recht auf freie Meinungsäußerung bzw. die Informationsfreiheit überwiegt
  • Wenn die Datenspeicherung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung vorgeschrieben ist
  • Wenn das öffentliche Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit überwiegt
  • Wenn Archivzwecke oder wissenschaftliche und historische Forschungszwecke dem entgegenstehen

Namen, Fotos und Kontaktdaten ehemaliger Mitarbeiter von der Webseite entfernen

Gelöscht werden müssen aber unverzüglich alle Namen, Fotos und Kontaktdaten ehemaliger Mitarbeiter, sobald sie nicht mehr im Unternehmen beschäftigt sind.

Wenn alle Versuche, etwas zu löschen, vergeblich sind, gibt es eine ergänzende Verpflichtung für Unternehmen nach Artikel 19:
Eine Mitteilungspflicht gegenüber allen Empfängern besteht nicht, wenn sie unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.