Eine Einwilligung muss immer vor der Verarbeitung und Speicherung erfolgen. Wenn man sich die Zustimmung nachträglich einholt, ist das eine Genehmigung. Als Einwilligung gilt das dann nicht mehr. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten reicht eine Genehmigung nicht aus.

Die Einwilligung muss freiwillig gegeben werden. Das heißt, demjenigen, der der Verarbeitung seiner Daten zustimmt, dürfen keine Nachteile dadurch entstehen, wenn er diese Einwilligung nicht gibt. Schwierig ist es bei Abhängigkeiten wie zum Beispiel gegenüber Arbeitgeber oder Behörden. Hier ist eine Einwilligung nur selten freiwillig möglich. Auch wenn dem Betroffenen vielleicht tatsächlich keine Nachteile entstehen, wenn er seine Einwilligung nicht gibt, fällt es manchem sicherlich schwer, das tatsächlich auch zu glauben.

Die Einwilligung darf auch nicht mit einer anderen Einwilligung oder Leistung verknüpft werden. Wer beispielsweise online etwas kaufen möchte, muss das auch können, ohne sein Häkchen bei der Einwilligung für ein Newsletter-Abo setzen zu müssen.

Es reicht auch nicht, dass die betroffene Person keinen Einspruch erhoben hat, nachdem wir sie von der Verwendung ihrer Daten in Kenntnis gesetzt haben. Die Einwilligung muss immer aktiv gegeben werden. Am besten schriftlich. Dann ist derjenige, der die Daten verarbeiten möchte, auf der sicheren Seite und kann jederzeit nachweisen, dass der Betroffene eingewilligt hat.

Kinder können erst dann in die Verwendung ihrer Daten einwilligen, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Bis dahin sind die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten Ansprechpartner für die Einwilligung.