Die Datenspeicherung und –verarbeitung muss rechtmäßig sein.

Rechtmäßig ist sie immer dann, wenn sie

  • gesetzlich verpflichtend ist,
  • notwendig ist, um einen Vertrag zu erfüllen,
  • die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt
  • zum Schutz lebenswichtiger Interessen erforderlich ist
  • wenn der Betroffene eingewilligt hat und es ein
  • wenn ein berechtigtes Interesse für die Datenspeicherung vorhanden ist.
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