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Die Datenspeicherung und –verarbeitung muss rechtmäßig sein.
Rechtmäßig ist sie immer dann, wenn sie
- gesetzlich verpflichtend ist,
- notwendig ist, um einen Vertrag zu erfüllen,
- die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt
- zum Schutz lebenswichtiger Interessen erforderlich ist
- wenn der Betroffene eingewilligt hat und es ein
- wenn ein berechtigtes Interesse für die Datenspeicherung vorhanden ist.